Plattform für Abwärme – neue Anforderungen für Unternehmen
Ziel der Plattform für Abwärme ist es, erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland zu schaffen. Ausgehend von dieser Übersicht können Konzepte entwickelt werden, um die Abwärme sektorübergreifend nutzbar zu machen. Die Plattform für Abwärme dient somit dem Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern. Um diesen Informationsaustausch anzuregen, sind Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh jährlichem Gesamtendenergieverbrauch verpflichtet, Abwärmepotenziale zu erheben und diese mittels der Abwärmeplattform zu veröffentlichen.
Meldepflichtige Unternehmen
Meldepflichtig gemäß § 17 Absatz 4 EnEfG sind grundsätzlich alle Unternehmen, welche im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen. Nicht-meldepflichtige Unternehmen haben die Möglichkeit, Informationen zu Abwärmepotenzialen freiwillig auf der Plattform zu veröffentlichen.
Welche Fristen bestehen?
Gemäß § 17 Absatz 4 EnEfG sind Unternehmen seit 01.01.2024 verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Informationen (siehe auskunftspflichtige Daten) bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu veröffentlichen. Da die Abwärmeplattform zum heutigen Stand (08.02.24) allerdings noch nicht verfügbar ist, wird die Meldepflicht für 2024 für sechs Monate ausgesetzt. Die erste Meldung der Abwärmepotenziale hat dementsprechend bis zum 01.07.2024 zu erfolgen. Zusätzlich zur jährlichen Meldung der Abwärmepotenziale sind Unternehmen verpflichtet, ihre angegebenen Informationen stets aktuell zu halten. Werden die gesetzlich festgelegten Daten nicht gemäß den Vorgaben, d. h. nicht rechtzeitig, nicht richtig oder überhaupt nicht an die Abwärmeplattform übermittelt, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 € gerechnet werden.
Was muss ermittelt, bzw. veröffentlicht werden?
Gemäß § 16 EnEfG sind Unternehmen verpflichtet, die anfallende Abwärme zu ermitteln und nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Wurden bereits Maßnahmen zur Vermeidung von Abwärme beauftragt oder befinden sich in der Umsetzung, so ist dieses Potenzial nicht mehr meldepflichtig. Alle anderen Abwärmepotenziale sind auf der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen, auch wenn intern bereits Konzepte zur Abwärmenutzung vorliegen.
Falls für die Berechnung der Daten Schätzungen oder Modelle angewendet wurden, müssen diese plausibel und nachvollziehbar dokumentiert sein und bei der Übermittlung kenntlich gemacht werden.
Auskunftspflichtige Daten
Im Folgenden werden die auskunftspflichtigen Daten kurz erläutert:
Unternehmen und Standorte:
Zum einen müssen hier der Name des Unternehmens sowie alle Standorte des Unternehmens, an denen Abwärmepotenziale anfallen, angegeben werden. Zum anderen muss eine Ansprechperson des Unternehmens genannt werden.
Abwärmepotenzial
Je Standort können beliebig viele Abwärmepotenziale angegeben werden, um die Unterschiede der verschiedenen Abwärmequellen, wie z. B. unterschiedliche Temperaturniveaus, zu berücksichtigen.
Jährliche Wärmemenge
Um die Qualität und Nutzbarkeit eines Abwärmepotenzials einschätzen zu können, muss die jährliche Abwärmemenge in kWh/a angegeben werden. Die Bestimmung der jährlichen Wärmemenge sollte im Idealfall über ein Energiemanagementsystem, bzw. ein Energieaudit erfolgen. Alternativ ist auch eine auf Schätzungen basierende Berechnung zulässig. Sollte die Berechnung auf Schätzungen basieren, so ist dies bei der Übermittlung anzugeben.
Maximale thermische Leistung
Die maximale thermische Leistung beschreibt, wie viel Wärme ein Potenzial pro Zeiteinheit im Normalbetrieb maximal bereitstellen kann. Die maximale thermische Leistung eines Abwärmepotenzials, welches sich aus mehreren zusammengeführten Abwärmequellen zusammensetzt, berechnet sich aus der Summe der maximalen Leistungen der einzelnen Abwärmequellen. Auch hier kann auf Schätzwerte zurückgegriffen werden, sollten nicht ausreichend Daten verfügbar sein.
Leistungsprofile im Jahresverlauf
Um die zeitliche Verfügbarkeit der Abwärme abzubilden, muss ein Leistungsprofil im Jahresverlauf für jedes Abwärmepotenzial übermittelt werden. Dies kann in Form einer Datenreihe oder einer grafischen Darstellung erfolgen. Betriebsfreie Zeiten dürfen nicht in die Berechnung einfließen.
Bezüglich der zeitlichen Auflösung gibt es folgende Vorgaben:
Die Leistungsprofile müssen grundsätzlich in monatlicher Auflösung übermittelt werden. Zusätzlich müssen Angaben darüber gemacht werden, ob die Abwärme auch am Wochenende oder nur werktags zur Verfügung steht sowie ob die anfallende Abwärme planbar oder kurzfristig, z. B. durch marktliche Signale, zur Verfügung steht.
Um die Angabe des Leistungsprofils zu vereinfachen, wird im Portal sowie auf der Website der Plattform für Abwärme eine Mustervorlage bereitgestellt werden.
Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
Bei einer Erschließung eines Abwärmepotenzials sind die Eigenschaften des abwärmeführenden Mediums ausschlaggebend. Aus diesem Grund muss in der Abwärmeplattform eine Angabe darüber gemacht werden, inwiefern Temperatur, Druck und/oder Einspeisung regelbar sind. Dabei ist ausschließlich das abwärmeführende Medium, nicht aber der Abwärme erzeugende Prozess zu berücksichtigen.
Durchschnittliches Temperaturniveau
Um die Eignung eines Abwärmepotenzials zu bewerten, muss in der Abwärmeplattform das arithmetische Mittel der Temperatur des Abwärmepotenzials über das vergangene Jahr angegeben werden.
Veröffentlichung
Die übermittelten Daten werden von der Bundesstelle für Energieeffizienz auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt. Die Veröffentlichung geschieht dabei unter Wahrung von eventuellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Die veröffentlichten Daten stellen keine Pflicht der auskunftgebenden Unternehmen zu einer Vertragsbeziehung dar. Ein Anspruch auf die Nutzung der Abwärme durch Dritte besteht ebenfalls nicht.
Weitere Informationen
Literatur
[1] BfEE – Merkblatt für die Plattform für Abwärme Version 1.0 (2024): https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Effizienzpolitik/merkblatt_pfa_version_1.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 5.02.2024)
[2] Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (2023) https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/BJNR1350B0023.html (abgerufen am 5.02.2024)