28.02.2024 | Pressemeldung

Novellierung Bundesförderung für effiziente Gebäude 

Zeitgleich mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudenergiegesetz) [1] sind neue Richtlinien zum Jahresbeginn 2024 zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) [2] in Kraft getreten.  

Die BEG besteht weiterhin aus den drei Teilprogrammen:  

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)  
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)  
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) 

und dient der beschleunigten Transformation des Gebäudesektors.   

Die neueste Aktualisierung des Gesetzes umfasst Sanierungen mittels Einzelmaßnahmen (Heizträgerwechsel, Dämmung etc.) für Wohngebäude, sowie mittels Investitionskostenzuschuss (bis zu 70%) und zinsvergünstigten Ergänzungskrediten für Nichtwohngebäude. Ab dem 27. Februar wird es möglich sein für Einzelfamilienhäuser die neuen Förderungen zu beantragen. In zeitlich gestaffelter Form wird dies für Mehrfamilienhäuser sowie für Vermieter:innen, Kommunen und Unternehmen folgen.  

Angepasste Fördersätze in der Bundesförderung für effiziente Gebäude  

Die am 21. Dezember 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichte Richtline für die BEG EM sieht neue Prozentsätze für die Förderung spezifischer Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizient von Gebäuden vor [2]. BEG NWG und BEG WG bleiben in der gleichen Form und Förderrichtlinien bestand. Dabei wird der Einbau einer neuen Anlage zur Wärmeerzeugung mit einem Grundfördersatz von 30 % bezuschusst. Weitere 5 % Effizienzbonus bei dem Einbau bestimmter Wärmepumpen sowie ein Emissionsminderungszuschlag von 2500 € bei besonders niedrigen Staubemissionswerten von Biomasseheizungen sind in der Richtlinie zusätzlich vorgesehen. Besonderen Anreiz zum zeitnahen Wechsel zu einer erneuerbaren Wärmeerzeugung sollen ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % mit sich bringen. Ab 2029 sinkt dieser Bonus alle 2 Jahre um 2 %. Des Weiteren ist ein einkommensabhängiger Bonus von bis zu 30 % möglich. Beide Boni gelten allerdings nur für selbstnutzende Eigentümer:innen. Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kann bei bestimmten Einzelmaßnahmen die Förderung erhöhen. In der nachfolgenden Tabelle 1 wird ein Überblick über die zum Stand des 01. Januar 2024 gültigen Förderhöhen für die BEG EM gegeben. In Klammern ist die Veränderungen gegenüber den bis dahin gültigen Fördersätze angegeben. 

Übersicht zu den aktuellen Fördersätzen der Bundesförderung für effiziente Gebäude
Tabelle 1: Förderübersicht zu den aktuellen Fördersätzen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, mit in Klammern gekennzeichneten Veränderungen gegenüber den bis dahin gültigen Fördersätzen.

Neue Höchstgrenzen bei förderfähigem Ausbau  

Neben angepassten Prozentsätzen erhöhen sich auch die Höchstgrenzen. Bei Wohngebäude können Wärmeerzeuger sowie weitere energetische Maßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptmierung) mit jeweils bis zu 30.000€ pro Wohneinheit bezuschusst werden. Unter Gewährleistung des iSFP-Bonus kann sich die Förderung auf bis zu 90 000€ pro Wohneinheit erhöhen.  

Für Nichtwohngebäude gelten ebenfalls angepasste Höchstgrenzen für die Bezuschussung der Investitionskosten, allerdings entfällt die Maximalförderung von 5.000.000€ pro Gebäude. Gebäude mit einer Nettogrundfläche bis 105 m2 können maximal 30.000 € erhalten. Für Gebäude mit größeren Nettogrundflächen gelten quadratmeterabhängige Förderhöchstsätze zum Einbau neuer Wärmerzeuger (bis zu 400 €/m2 für Gebäude mit einer Nettogrundfläche ab 1000m2) und weiterer Effizienzmaßnahmen (500 €/m2).   

Weitere Neuerungen  

Eine weitere Neuerung ist der neu eingeführte Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € für Wohngebäude bei einem Haushaltseinkommen bis zu 90.000 € unter verbesserten Konditionen (genaue Veröffentlichung der Zinssätze sind für den 27.02.2024 von Seiten der KfW geplant). Bei Nichtwohngebäuden liegt die Grenze bei 5.000.000 €. Die Antragstellung für Investitionskostenzuschüsse und Ergänzungskredit kann ab dem 27. Februar 2024 beim BAFA und der KfW erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass bei einem schon erfolgten Heizungstausch und oder anderen Effizienzmaßnahmen, der Antrag nachgereicht werden kann.  

Für rechtlich bindende Informationen und Updates bitte die Links unter „Literatur“ beachten.  

Literatur 

[1] Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG), https://www.gesetze-im-internet.de/geg/  

[2] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM), https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/bundesfoerderung-f%C3%BCr-effiziente-gebaeude-einzelmassnahmen-20231229.pdf?__blob=publicationFile&v=3  

[3] Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_em_foerderuebersicht.html