03.04.2025

V2G und §14a EnWG: Maximale Einsparungen durch Module 1–3 und Steuervergünstigungen

Im Rahmen unseres Vorhabens „V2G-Potenziale freisetzen: Von Hürden zu Lösungen“ analysieren wir die möglichen Mehrwerte und bestehenden Hürden des bidirektionalen Ladens. Ein wiederkehrender Faktor, der das Potenzial der Technologie in Deutschland bis dato einzuschränken scheint, ist die Unsicherheit, wie wirtschaftlich das bidirektionale Laden tatsächlich ist. Beispielsweise müssen an der vielversprechenden aber komplizierten Teilnahme am Spotmarkt (in der Folge stets als Vehicle-to-Grid, V2G, bezeichnet) viele beteiligte Akteure – vom Anbieter bis zur Kund:innen – profitieren können.

Was lässt sich also wirklich aktuell durch V2G verdienen? Um das zu untersuchen, simulieren wir das optimale bidirektionale Ladeverhalten mit unserem Modell eFlame für die Teilnahme am Stromhandel über den Verlauf eines Jahres (perfect foresight). In den Simulationen nutzen wird aktuellste Preiszeitreihen der Intraday Auktion sowie alle für Haushalte relevanten Preisbestandteile von 2023 und 2024. Dem Modell liegen Fahrprofile zugrunde, die ein realistisches Nutzer:innen-Verhalten widerspiegeln. So wird ermöglicht, dass wir je Ergebnis 100 unterschiedliche Fahrverhalten simulieren, die wir in die Nutzer:innen-Gruppen „Pendler“ und Nicht-Pendler“ unterteilen. Wir simulieren je Nutzer:in einen E-PKW mit 80 kWh Batteriekapazität, 11 kW Lade-/ Entladeleistung und 85 % Roundtrip-Wirkungsgrad. Wir berücksichtigen kein Asset-backed Trading, keinen Revenue Split und auch keine zusätzliche Kosten – bspw. verursacht durch die bidirektionale Ladestation oder zusätzliche Messtechnik – in diesen Auswertungen (zusätzliche Kosten haben wir in [1] und [2] analysiert).

Um die Ergebnisse zu vergleichen, beziehen wir uns auf die Referenz des ungesteuerten Direktladens. Wir berechnen die Stromkosten beim bidirektionalen Laden abzüglich der Erlöse aus dem Stromverkauf und vergleichen diese mit den Stromkosten des Direktladens. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Strompreisbestandteile. Genau diese Strompreisbestandteile stehen zu Teilen aktuell in der Diskussion oder fallen bei unterschiedlicher Betrachtungsweise unterschiedlich aus. Dadurch eröffnet sich ein vielversprechender Korridor an V2G-Einsparpotenzialen, den wir mit den folgenden Auswertungen beleuchten.

Inhalte der Beitragsreihe „V2G-Potenziale freisetzen: Von Hürden zu Lösungen“:

  1. V2G und §14a EnWG: Maximale Einsparungen durch Module 1–3 und Steuervergünstigungen
  2. Bidirektionales Laden nach §14a: Maximale Ersparnis durch Modulwahl und Netzentgeltbefreiung
  3. Reduzierte Konzessionsabgabe: Was lässt sich aktuell im besten Fall durch V2G einsparen?
  4. Können durch Modul 3 §14a noch höhere V2G-Einsparpotenziale erzielt werden?

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen für die neue Bundesregierung haben Union und SPD beschlossen, die Stromsteuer für alle Verbraucher auf das europäische Mindestmaß zu senken. Für private Haushalte bedeutet das eine Reduktion von 2,05 ct/kWh auf 0,1 ct/kWh. Den Effekt, den eine solche Stromsteuerreduktion auf die Einsparpotenziale von V2G hat, haben wir in der ersten Abbildung dargestellt.

Abbildung 1: Durchschnittliche V2G-Einsparungen für Pendler und Nicht-Pendler bei aktueller Stromsteuer (Stand März 2025) und reduzierter Stromsteuer

Darüber hinaus berücksichtigen wir in der zweiten Abbildung den Effekt auf die V2G-Einsparungen, den ein Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (USt.) in Kombination mit einer reduzierten Stromsteuer hätte. Da Unternehmen die gezahlte USt. auf bezogenen Strom im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen könnten, kommt dies de facto einer USt.-Erstattung auf den aus dem E-PKW rückgespeisten Strom gleich.

 

Abbildung 2: Durchschnittliche V2G-Einsparungen für Pendler und Nicht-Pendler bei aktueller Stromsteuer (Stand März 2025) und reduzierter Stromsteuer für den Fall, das Unternehmen die Ust. Im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen

 

Wir stellen fest:

  • Die Reduktion der Stromsteuer (Abbildung 1) für sich genommen hat insgesamt nur einen geringen Effekt auf die Wirtschaftlichkeit von V2G (9-31 €/a).
  • Eine geringere Stromsteuer (-1,95 ct/kWh) machen den Handel am Intraday-Markt also nicht per se deutlich attraktiver.
  • Grund dafür: Auch die Ladekosten beim einfachen Direktladen sinken, wodurch die zusätzlichen Einsparungen durch V2G geringer ausfallen.
  • Die de facto Erstattung der USt. auf den rückgespeisten Strom aus dem Fahrzeug (Abbildung 2) hat einen nennenswerten Effekt auf die Einsparungen, besonders in Kombination mit der reduzierten Stromsteuer (37-65 €/a im Vergleich zum Status Quo ohne Vorsteuerabzug).

Die für diese Auswertungen verwendeten Strompreisbestandteile sind in Abbildung 3 für 2023 und 2024 dargestellt. Mit „Ref“ ist jeweils die Summe der Strompreisbestandteile, die in den Simulationen für den Standard-Strombezug (bspw. beim einfachen Direktladen) anfallen, benannt. „V2G“ bezeichnet die anfallenden Strombestandteilen für den Stromanteil, der im E-PKW zwischengespeichert und ins Netz rückgespeist wird. Die sich ergebene Differenz zwischen Ref und V2G entspricht der Befreiung für den V2G-Strom (in den schwarzen Kreisen dargestellt). Quelle der Zahlenwerte ist die BDEW-Strompreisanalyse (Stand Dezember 2024).

 

Abbildung 3: Zu zahlende Strompreisbestandteile für private Haushalte mit bidirektional ladefähigem E-PKW für unterschiedliche Fälle

Neben der Analyse des Einflusses einer reduzierten Stromsteuer lassen sich die Effekte weiterer Strompreisbestanteile analysieren, wie Abbildung 3 zeigt. Die relevantesten Einflüsse derjenigen Bestandteile, die aktuell diskutiert werden, untersuchen wir in unseren anderen Beiträgen dieser Reihe.