Neue Netzentgelt-Privilegien für Speicheranlagen und Ladepunkte – Stehen die Befreiungen auf dünnem Eis?
Die mit der EnWG-Novelle 2025 ausgeweitete Netzentgeltfreistellung für Speicheranlagen wird weithin als starker Impuls für Mischspeicher und bidirektionale Fahrzeuge gefeiert, bei genauerem Hinsehen ergeben sich aber zahlreiche offene Fragen – auch ganz grundsätzliche.
Ein gemeinsamer Beitrag der FfE und der Stiftung Umweltenergierecht
Auf einen Blick
- Künftig gilt die Netzentgeltfreistellung des § 118 Abs. 6 EnWG auch für Mischspeicher und bidirektionale Ladepunkte.
- Bislang ist nicht geklärt, wie sich die Freistellung auf AC-Wallboxen mit „BiDi-ready“-Label auswirkt, ob sie sich anteilig auch auf Grund- und Leistungspreis erstreckt und wie die Saldierung bei zeitvariablen Netzentgelten funktioniert.
- Die BNetzA kann (jederzeit) abweichende Regelungen treffen.
- Es besteht wohl auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den dauerhaften Bestand der Freistellung.
Was wurde konkret geändert und warum?
Für zwischengespeicherten und in das Netz zurückgespeisten Strom fallen nach aktueller Rechtslage neben dem Beschaffungspreis grundsätzlich auch Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen an. Für einige der Strompreisbestandteile existieren heute bereits Vergünstigungen (z. B. für steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei den Netzentgelten) oder Möglichkeiten zur teilweisen Rückerstattung. Mit dem entsprechenden Messkonzept ist es nach § 21 EnFG beispielsweise heute schon möglich, sich die KWKG- und die Offshore-Umlage auf zwischengespeicherten Strom erstatten zu lassen. Mit den Beschlüssen zur Novellierung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom November 2025 fällt nach § 5 Abs. 4 StromStG nun auch für die Zwischenspeicherung im Mischspeicher keine Stromsteuer mehr an. Für V2G-Anwendungen gilt diese Privilegierung jedoch nicht.

Nach § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG sind neue elektrische Energiespeicher, die bis zum 04. August 2029 in Betrieb genommen werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Diese Freistellung erfolgte nach § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG bislang nur bei einer vollständigen Rückverstromung in „dasselbe Netz“ [1]. Sie umfasst nur die Netzentgelte im engeren Sinne und beispielsweise keine Umlagen oder Konzessionsabgaben [2].
Mit der bereits von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetzesnovelle „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ [3] wird § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG angepasst und lautet in der neuen Fassung zukünftig wie folgt:
„Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn soweit die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.“
(§ 118 Abs. 6 S. 3 EnWG n.F., hervorgehobene Wortlautänderungen nicht im Original)
Die geringen Änderungen im Wortlaut haben weitreichende Folgen. Der Anwendungsbereich der bereits bestehenden Speicher-Privilegierung wird erheblich erweitert. Durch die Änderung des Wortes „wenn“ in „soweit“ werden nun auch Stromspeicher erfasst, die nur einen Teil des eingespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz zurück speisen. Der Verweis auf § 21 EnFG führt (neben der Anwendung der dort geregelten Bestimmungen zur anteiligen Befreiung) dazu, dass auch bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile entsprechend einem Stromspeicher einbezogen werden sollen. Bis zur Novellierung war die Befreiung wohl ortsfesten Speichern vorbehalten.
In der dazugehörigen Entwurfsbegründung (BT-Drs. 21/2793, S. 187) führt der Gesetzgeber dazu lediglich aus: „Dies ermöglicht es den Betreibern der Stromspeicher, anteilig wieder ins Netz eingespeiste Strommengen wirtschaftlich vermarkten zu können, da sie für diese Strommengen von der Netzentgeltbefreiung Gebrauch machen können.“ Diese knapp gehaltenen Ausführungen beschreiben lediglich die mit der Änderung intendierten Folgen.
Welche offenen Fragen müssen noch geklärt werden?
Gilt die Regelung auch für bidirektional vorbereitete AC-Wallboxen, die teilweise schon in Betrieb genommen wurden?
Es existieren bereits einige Wallboxen auf dem deutschen Markt, die mit dem Label „BiDi-ready“ werben. Bei AC-Wallboxen bedeutet „BiDi-ready“, dass die Software und die Schnittstellen für das bidirektionale Laden vorbereitet sind, die Hardware zum Zurückspeisen wird aber in der Leistungselektronik des Fahrzeugs verbaut. Über den Verweis in § 21 Abs. 3 Nr. 1 EnFG stellen die Neuregelungen des § 118 Abs. 6 EnWG zweifelsfrei auf den Ladepunkt ab. Dieser Ladepunkt wird nach der Norm mit einem Stromspeicher gleichgesetzt.
Bei einer Ladesäule, die bislang nur BiDi-ready ist, könnte man in Frage stellen, ob schon die mit einem Software-Patch oder erst die Kopplung mit einem passenden bidirektionalen Fahrzeug zu einem Inbetriebnehmen führt. Stellt man, wie im Gesetz angelegt, tatsächlich nur auf den Ladepunkt ab, wäre im Ergebnis denkbar, dass auch eine Wallbox ohne Fahrzeug, die vor 2029 in Betrieb genommen wird, dann für 20 Jahre von den Privilegien profitieren kann. Wobei erst mit dem Anschluss eines physikalischen Speichers (Fahrzeugbatterie) die Privilegien voll ausgenutzt werden können.
Betrifft die Freistellung anteilig auch den Grund- oder Leistungspreis?
§ 118 Abs.6 EnWG, der bisher nur für netzgekoppelte Batteriespeicher (i.d.R. Großbatteriespeicher) galt, hat diese Anlagen „hinsichtlich des Bezugs […] von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt“. Damit wird von diesen Anlagen weder ein Arbeitspreis noch ein Leistungspreis erhoben [4]. Ob die Neuregelung des § 118 Abs. 6 EnWG jedoch auch für Mischspeicher und bidirektionale Ladepunkte eine (anteilige) Befreiung von Leistungspreis oder Grundpreis erwirken möchte oder nur auf die kWh-bezogenen Netzentgelte abzielt, wird aus dem Gesetzestext und der Begründung nicht klar.
Denn: Mit Mischspeichern und bidirektionalen Ladepunkten ist eine direkte Freistellung des Bezugs nicht möglich, da diese Speicher in der Regel im Mischbetrieb laufen. Das bedeutet, dass sie neben Netzstrom auch PV-Strom aufnehmen können und sowohl ins öffentliche Netz einspeisen können als auch zur Deckung weiterer Verbräuche behind the meter genutzt werden. Somit kann immer erst nach Erfassung der rückgespeisten Energiemenge der Anteil bestimmt werden, der tatsächlich zwischengespeichert wurde und damit zur Freistellung von Netzentgelten berechtigt ist. Die messtechnischen Konzepte zur Abgrenzung von Grau- und Grünstrom werden aktuell im Rahmen der MiSpeL-Festlegung [5] erarbeitet.
Wie wirkt die Freistellung mit zeitvariablen Netzentgelten für steuerbare Verbraucher zusammen?
Die Tatsache, dass die Netzentgeltbefreiung für Mischspeicher erst nach Rückeinspeisung abgerechnet werden kann, wirft auch Fragen im Kontext der zeitvariablen Netzentgelte auf, welche Anlagenbetreiber seit April 2025 im Rahmen des Modul 3 der NSAVER-Festlegung zu § 14a EnWG (BK-8-22/010-A) in Anspruch nehmen können.
Die Erstattung zeitvariabler Netzentgelte ist deshalb komplex, weil zum Zeitpunkt der Ausspeisung nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann der Strom ursprünglich bezogen wurde und welche Netzentgelte ursprünglich dafür gezahlt wurden. Denkbar wäre auch, einen Pauschaltarif oder den dann gültigen Tarif zum Zeitpunkt der Einspeisung zu erstatten.
Dies könnte aber dazu führen, dass die Erstattung höher ausfällt als der ursprüngliche gezahlte Betrag und der Anlagenbetreiber mit der Zwischenspeicherung Arbitrage zwischen den Hoch- und Niedertarif ausnutzt. Spiegeln die Tarifstufen den Netzzustand adäquat wider, wäre dadurch auch eine Netzentlastung zu erwarten.
Somit stünde diesem Preisanreiz zumindest in der Theorie auch ein netzentlastendes Verhalten gegenüber, was im Sinne der Anreizwirkung und Kostenreflexivität positiv zu werten wäre. Jedoch sollte hier geprüft werden, ob man in Summe negative Netzentgelte (also eine Netto-Auszahlung) unterbinden möchte, so wie es auch im Rahmen des Modul 1 § 14a in der NSAVER-Festlegung (BK-8-22/010-A) ausgeschlossen wurde. Insgesamt wird jedoch aus den Beschlüssen noch nicht klar, wie die Neuregelungen mit den der NSAVER Festlegung zusammenwirken.
Wie wirkt die Netzentgeltbefreiung mit der Abgrenzungs- und Pauschaloption aus der MiSpeL-Festlegung zusammen?
Der unmittelbare Anwendungsbereich der MiSpeL-Festlegung umfasste bei Vorstellung der Eckpunkte zunächst nur die Förderung nach dem EEG (Marktprämie für Grünstrom) sowie die Umlagebefreiung auf zwischengespeicherten Graustrom. Sowohl Marktprämie als auch die saldierbaren Umlagen belaufen sich auf ca. 2 ct/kWh, weshalb bislang kaum Anreize aus Anschlussnehmersicht bestanden, Strom entweder möglichst grün oder grau zu labeln.
Mit der nun möglichen zusätzlichen Netzentgeltbefreiung auf den zwischengespeicherten Strom ist der finanzielle Anreiz, Graustrom zwischenzuspeichern, deutlich angestiegen (zusammen mit Vorsteuerabzug und Stromsteuerbefreiung mehr als 20 ct/kWh Erstattung möglich, siehe Abbildung 1).
Damit ergeben sich im Rahmen der vorgestellten MiSpeL-Optionen ggf. Anreize, vorsätzlich mehr Strom als Graustrom zu deklarieren, um von der höheren Erstattung gegenüber Grünstrom zu profitieren:
- Abgrenzungsoption:
Die saldierungsfähige Menge wird nach Abschluss des Kalenderjahres durch einen Abgleich der eingespeisten Energiemenge mit der bezogenen Energiemenge bestimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht mehr Strom als „zwischengespeichert“ deklariert wird, als im Abrechnungszeitraum aus dem Netz bezogen wurde. Dennoch besteht im Rahmen der Abgrenzungsoption die Möglichkeit, zu Jahresbeginn regulären Haushaltsverbrauch zunächst über den Speicher zu ziehen, um mit diesem dann zwischengespeicherten Grünstrom aus dem Sommer grau zu waschen. Abhilfe könnte eine Deckelung dieses Saldierungskontos schaffen, wie hier dargestellt [6]. Damit würde verhindert, dass temporär mehr als bspw. 100 kWh zwischengespeichert werden, um physikalisch unrealistische Speicherfüllstände auszuschließen. - Pauschaloption:
In der Pauschaloption werden die Energiemengen nicht durch mehrere Zähler abgegrenzt, sondern angenommen, dass rückgespeiste Strommengen unterhalb der Grenze von 500 kWh je kWp installierter Leistung pauschal als Grünstrom deklariert werden und Strommengen darüber als Graustrom gelten – sofern sie mit einem Netzbezug in gleicher Höhe gerechtfertigt werden können. Da in diesem Fall nicht mehr nachvollzogen werden kann, woher der Strom tatsächlich kommt, besteht hier durch die deutlich höhere Erstattung auf Graustrom ein Anreiz, möglichst viel Energie ins Netz zurückzuspeisen, um über die Grenze der 500kWh je kWp zu kommen. Neben einer tatsächlichen Zwischenspeicherung gelingt dies je nach Anlagenkonfiguration auch über eine Vergrößerung der PV-Anlage oder die Hinzunahme neuer elektrischer Verbraucher. Ebenso entfällt im Bereich über 500kWh je kWp jeglicher Anreiz zur Eigenverbrauchsoptimierung – vergleichbar zum Net-Metering-Ansatz.
Warum stehen die Befreiungen „auf dünnem Eis“?
Neben den genannten offenen Anwendungsfragen des neu gefassten § 118 Abs. 6 EnWG bestehen daneben noch erhebliche allgemeine Unsicherheiten zu Inhalt und Fortbestand der Regelung. Denn die Bundesnetzagentur (BNetzA) darf jederzeit andere, von § 118 Abs. 6 S. 1, 3 EnWG abweichende, Regelungen treffen. Die Abweichungskompetenz in § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG erlaubt dabei sowohl inhaltliche Änderungen als auch ausdrücklich („insbesondere“) eine Neuregelung „zum zeitlichen Anwendungsbereich“ der Netzentgeltbefreiungen.
Warum darf die BNetzA das?
In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) bei der Netzentgeltregulierung [7] hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen Kompetenzen für die BNetzA geschaffen, um sicherzustellen, dass die EU-rechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene berücksichtigt werden. Das EU-Recht bestimmt, dass es ausschließlich Aufgabe der NRB ist, die Netzentgelte festzulegen (Art. 59 Abs. 7 lit. a) EBM-RL) – in Deutschland also der BNetzA. Mit der Abweichungskompetenz in § 118 Abs. 6 EnWG soll die unabhängige Entscheidung der Regulierungsbehörde zu Speichernetzentgelten ermöglicht werden.
Was bedeutet das für Anlagenbetreiber?
Aufgrund der ausdrücklichen Abweichungskompetenz der BNetzA können sich Anlagenbetreiber damit nicht rechtssicher auf die 20-jährige Vollbefreiung verlassen. Denn aufgrund der expliziten Abweichungsbefugnis der BNetzA wäre ein umfassendes Vertrauen auf die dauerhafte Geltung der Netzentgeltbefreiung wohl nicht schutzwürdig. – Etwas anderes könnte zwar möglicherweise für „Altanlagen“ (vor Schaffung der Abweichungskompetenz der BNetzA) gelten. Zumindest für Neuanlagen (nach Schaffung der Abweichungskompetenz) dürfte ein Bestandsschutz aus Vertrauensschutzgründen aber schwer zu begründen sein.
Warum der Vorgang überrascht…
Der Gesetzgeber hatte in Folge des EuGH-Urteils beschlossen, die bestehenden Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung/ Bundesministerien durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur zu ersetzen und die bestehenden Regelungen auslaufen zu lassen [8]. Dies gilt insbesondere für die Netzentgeltregulierung. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) läuft am 31. Dezember 2028 aus und die BNetzA wurde ermächtigt, auch schon vor Ablauf der StromNEV abweichende Regelungen zu treffen (allgemein in § 21 Abs. 3 S. 4 EnWG und speziell für die hier gegenständlichen Übergangsregelungen auch noch einmal explizit in § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG).
Daher ist es durchaus überraschend, dass der Gesetzgeber nun noch einmal weitreichende Änderungen an der bestehenden „Übergangsregelung“ zu Netzentgelten für Speicher in § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG vornimmt. Zumal im Bereich der Netzentgeltregulierung selbst allgemeine politische Leitlinien unzulässig sind (Art. 57 Abs. 4 lit. b) ii) EBM-RL), weshalb selbst die Kombination aus materiellen Vorgaben seitens des Gesetzgebers mit einer Abweichungsmöglichkeit der Regulierungsbehörde kompetenziell nicht ganz unbedenklich ist [9].
…und Zweifel hervorruft
Die weitreichende gesetzgeberische Intervention ist außerdem verwunderlich vor dem Hintergrund, dass die BNetzA bereits intensiv daran arbeitet, eine neue Netzentgeltsystematik zu entwickeln. Im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) [GBK-25-01-1#3] hat die BNetzA bereits angekündigt, sich zeitnah auch der Frage von Speichernetzentgelten widmen zu wollen. Ein Expertenaustausch ist für den 30. Januar 2026 geplant.
In einem Diskussionspapier hatte die BNetzA bereits im Mai 2025 angekündigt, „die Nutzergruppe der Speicher“ gesondert zu adressieren, um diesen „ausreichend Planungssicherheit hinsichtlich der Zukunft der Netzentgeltpflichten zu geben“. Darin hatte sie unter Bezugnahme auf das EU-rechtliche Gebot der Kostenreflexivität (Netzentgelte müssen nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EBM-VO unter anderem „kostenorientiert“ sein) bereits deutliche Zweifel an der Vollbefreiung von Speichern zum Ausdruck gebracht:
„Sondernetzentgelte sind europarechtlich zulässig, sofern die Gegenleistungen für das Energieversorgungsystem in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Privilegierung stehen. Ob die bestehenden Sondertatbestände diesen Kriterien gerecht werden, kann in Frage gestellt werden. Zudem steht die faktische Vollbefreiung für einige Speicher im Widerspruch zum Grundsatz der Kostenreflexivität, da die Privilegierten überhaupt keinen Beitrag zur Deckung der (durch sie mitverursachten) Netzkosten leisten.“
(Hervorhebungen nicht im Original)
Das EU-Recht sieht zwar eine grundsätzlich speicherförderliche Ausgestaltung der Tarifmethoden vor, fordert aber zugleich, dass Netzentgelte „Energiespeicherung […] weder bevorteilen noch benachteiligen dürfen“ (Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 EBM-VO). Diese Vorgaben erscheinen unklar und möglicherweise sogar widersprüchlich. Ob und wie die BNetzA diese widerstreitenden Ziele auflösen wird, bleibt abzuwarten. Eine Option könnte darin bestehen, die Netzentgeltregulierung nur in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung („Tarifmethoden“) „speicherförderlich“ auszugestalten, also beispielsweise durch die generelle Einführung von zeitvariablen oder dynamischen Komponenten.
Vorsicht ist geboten
Vor diesem Hintergrund ist es nicht unwahrscheinlich, dass die BNetzA von ihrer Abweichungskompetenz im Bereich der Speichernetzentgelte Gebrauch machen und (jedenfalls) die Vollbefreiung der Speicher von Netzentgelten nicht dauerhaft weiterführen wird. Dies sollte bedacht werden, wenn im Vertrauen auf die gesetzliche Neuregelung langfristige (Investitions-)Entscheidungen getroffen werden sollen. Denn die Vollbefreiung für Speicheranlagen steht auf dünnem Eis.
[1] Bundestag (2019): BT-Drs. 19/9027,
[2] Bourwieg, Hellermann, Hermes, Hellermann, Thiesen (2023): EnWG Kommentar 4. Aufl. 2023, EnWG § 118 Rn. 3.
[3] Bundestag (2025): BT-Drs. 21/2793.
[4] BGH (2017): Beschl. v. 20.6.2017 − EnVR 24/16 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.2016 − VI-3 Kart 17/15 (V))) (s.a. BGH: Umfang der Netzentgeltbefreiung i. S. v. § 118 VI EnWG EnWZ 2017, 454).
[5] BNetzA (2025): Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
[6] Bayernwerk (2025): Diskussionspapier zu skalierungsfähigen Zähler- und Messkonzepten für bidirektionales Laden in der Niederspannung
[7] EuGH (2021): Urteil vom 2.9.2021 – C-718/18 – Kommission/Deutschland
[8] Bundestag (2023) Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28.12.2023
[9] Müller, Klarmann, Hilpert, Wegner (2023): Rechtliche Stellungnahme zur Anhörung des Bundestags-Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 26.09.2023.