12.08.2024

Netzentgelte und bidirektionales Laden – das Für und Wider weiterer Erleichterungen für (mobile) Speicher

Beim Laden von Elektrofahrzeugen aus dem öffentlichen Stromnetz fallen neben dem Strompreis für die Energie auch Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen, also staatlich induzierte Preisbestandteile (SIP), an. Dies gilt grundsätzlich, auch wenn Elektrofahrzeuge im Rahmen des bidirektionalen Ladens und Vehicle-to-Grid (V2G) als (mobile) Zwischenspeicher genutzt werden. Im Forschungsprojekt Bidirektionales Lademanagement (BDL) wurde im Feldversuch (im April 2022) gezeigt, dass durch V2G Erlöse in der Höhe von 21 € erzielt werden konnten, allerdings im selben Zeitraum 49 € an SIP anfielen [1].

V2G-Anwendungsfälle sind aufgrund staatlich induzierter Preisbestandteile heute in der Regel nicht wirtschaftlich

Das Beispiel zeigt, dass V2G heute in der Regel nicht wirtschaftlich ist. Die grundsätzliche Problematik ist jedoch nicht spezifisch für mobile Speicher, sondern trifft die unterschiedlichen Speicheranwendungen (stationäre Batteriespeicher, Pumpspeicherkraftwerke, Heimspeicher etc.) gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat daher eine Reihe von unterschiedlichen Sonderregelungen (Befreiung oder Reduzierung von SIP) je nach Speichertechnologie und Nutzungsform geschaffen. Auch für mobile Speicher im Rahmen von V2G gelten bereits Befreiungstatbestände bezüglich der zu zahlenden Umlagen bei Strombezug.

Der Gesetzgeber hat bereits Befreiungstatbestände für V2G geschaffen

Größter Kostenfaktor bei den SIP und damit auch größter Hebel sind jedoch die Netzentgelte. Von denen ist V2G nach wie vor nicht befreit, während es durchaus Netzentgeltbefreiung für andere Speicheranwendungen gibt. Dieser Umstand führt seit längerem zu Diskussionen in der Branche. Das Discussionpaper soll einen Beitrag zur Strukturierung der Diskussion um eine Netzentgeltbefreiung für mobile Speicher leisten und den Blick auf Aspekte lenken, die bisher seltener thematisiert werden. Dafür werden die folgenden Fragestellungen untersucht:

  • Welche Regelungen bezüglich der zu zahlenden Netzentgelte bestehen derzeit für stationäre und mobile Speicher?
  • Welche Argumente werden für eine Netzentgeltbefreiung angeführt und wie sind diese einzuordnen?
  • Welche Wirkung hätte eine Befreiung von Netzentgelten für mobile Speicher?

Unser Fazit

Die Ausweitung bestehender Netzentgeltbefreiung für stationäre Großspeicher sollte keine dauerhafte Lösung sein: Stattdessen sollte die Regulierungsbehörde prüfen, inwiefern durch eine grundlegende Reform der Netzentgeltsystematik die hohen arbeitspreisbezogenen Entgelte reduziert werden können. Dadurch könnte die Attraktivität von V2G-Anwendungen und anderen Energiespeicheranlagen gleichermaßen gesteigert und Ungleichbehandlungen verschiedener Technologien umgangen werden.

Für eine Umsetzung sind Fragen zur praktischen Umsetzbarkeit, Wechselwirkungen mit bestehenden Mechanismen und Umverteilungseffekten nicht ausreichend beantwortet: Sollte die Regulierungsbehörde eine Netzentgeltbefreiung für zwischengespeicherten Strom anstreben, erscheint eine 1:1 Ausweitung der Übergangsregelungen aus dem § 118 (6) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) praktisch schwer umsetzbar. Der Saldierungsansatz nach § 21 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wäre für eine mögliche Netzentgeltbefreiung aufgrund der bi- bzw. multivalenten Energieflüsse besser geeignet, sofern zur Abgrenzung der Strommengen ein praktikables Messkonzept vorliegt.

Bei einer möglichen Netzentgeltbefreiung sind Wechselwirkungen mit den Regelungen des § 14a EnWG zu beachten. Gegebenenfalls könnte eine Netzentgeltbefreiung auf zwischengespeicherten Strom alternativ zu den definierten Modulen im Rahmen des § 14a EnWG konzipiert werden, um dessen Wirkung nicht zu konterkarieren. Zudem sollte eine Befreiung nur bei Sicherstellung der Netzdienlichkeit gewährt werden, um Umwälzungen der Netzkosten zulasten der anderen Anschlussnehmer – insbesondere einkommensschwächeren Haushalten – zu vermeiden.