20.01.2024

Herausforderungen für Unternehmen 2024: Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zeichen der Lebenszyklusperspektive und der Kreislaufwirtschaft

Die drei wichtigsten neuen EU-Regularien, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) , die EU-Taxonomie  und die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) , sind Teil eines umfangreicheren “Sustainable Finance Frameworks” der EU, welches Unternehmen zu Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet und Transparenz für Konsumenten schaffen soll. Dessen übergeordnetes Ziel ist es, die Dekarbonisierung der Wirtschaft mit einem stärkeren Fokus auf die ökologische und soziale Verantwortung der Unternehmen voranzutreiben. Die FfE hat bereits über die steigenden Anforderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die resultierenden neuen Herausforderungen für Unternehmen in der Energiewirtschaft berichtet. Diese umfassen dabei sowohl qualitative Angaben als auch quantitative Indikatoren [1]. Während die Taxonomie ein Klassifizierungssystem für wirtschaftliche Aktivitäten ist, beinhalten SFDR und CSRD Offenlegungspflichten. Diese Offenlegungspflichten erfordern unter anderem auch Angaben der Unternehmen in Bezug auf deren taxonomiekonforme Aktivitäten. Im folgenden Artikel wird näher beleuchtet, welche Unternehmen von diesen Regularien betroffen sind und welche wachsende Bedeutung in diesem Zusammenhang der Lebenszyklusperspektive und der Kreislaufwirtschaft zukommt.

Wen betreffen die Regularien ab wann?

Als Nachfolger der Non-Financial Reporting Directive (NFRD), im Deutschen auch als CSR-Richtlinie bekannt, richtet sich die seit Anfang des Jahres 2023 in Kraft getretene CSRD direkt an Unternehmen und bestimmt die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Durch die CSRD soll Transparenz in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zur Norm werden. Zusätzlich vergrößert sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen durch Inkrafttreten der CSRD nach den bisherigen Größenkriterien von 11.700 auf fast 50.000 europäische Unternehmen [2]. Dies ergibt sich durch die Erweiterung auf alle großen Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMUs). Die CSRD-Richtlinie muss ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden und betrifft schrittweise immer mehr Unternehmensgruppen (siehe Abbildung 1).

Die SFDR hingegen betrifft Finanzmarktteilnehmer. Diese müssen in periodischen Berichten offenlegen, inwiefern ihre angebotenen Finanzprodukte Nachhaltigkeit berücksichtigen. Dadurch sind indirekt auch die Unternehmen betroffen, in welche investiert werden soll, da durch die Finanzunternehmen im Zuge der SFDR die benötigten Nachhaltigkeitsinformationen angefordert werden, welche ebenfalls Taxonomie-Angaben erfordern. Die SFDR ist bereits seit 2021 in Kraft und wird bis Ende 2023 vollumfänglich angewandt.

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten. Auf Basis verschiedener technischer Bewertungskriterien können für die in der Taxonomie definierten sechs Ziele einzelne wirtschaftliche Aktivitäten eines Unternehmens als taxonomiekonform oder nicht-taxonomiekonform eingestuft werden. Aus dieser Einstufung heraus lässt sich der Anteil taxonomiekonformer (umgangssprachlich nachhaltiger) Aktivitäten an wirtschaftlichen Kenngrößen (wie z.B. Umsatz, Investitionsausgaben oder Betriebskosten) eines Unternehmens bestimmen. Um die technischen Bewertungskriterien für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit leicht zugänglich zu machen, hat die EU anhand des Taxonomie-Kompasses die Ziele 1 bis 6 (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme) die delegierten Rechtsakte aufbereitet. Dadurch können Unternehmen überprüfen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten in der Taxonomie enthalten sind und welche technischen Bewertungskriterien sie erfüllen müssen, um ihre entsprechenden Aktivitäten als taxonomiefähig einzustufen. Die Taxonomiefähigkeit und – konformität zu den Zielen 1 und 2 sind bereits im Jahr 2023 (über das Geschäftsjahr 2022) verpflichtend, die Taxonomiefähigkeit und – konformität zu den Zielen 3 bis 6 ab dem Jahr 2025 (über das Geschäftsjahr 2024) [17,18].

Zeitstrahl der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in Bezug auf Taxonomie, CSRD und SFDR
Abbildung 1: Welche Angaben werden für wen in welchem Jahr verpflichtend?

Welche Rolle spielen Lebenszyklusmethoden (insbesondere LCA und Scope 3)?

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen gewinnt die Lebenszyklusperspektive auch in den Regularien der EU an Bedeutung. Dabei spielen die Ökobilanzierung (engl. Life Cycle Assessment – LCA) und die Bilanzierung der Treibhausgas (THG)-Emissionen nach dem Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol), untergliedert nach den Scopes 1, 2 und 3, eine wichtige Rolle. Während die LCA verschiedene Umweltwirkungen von Produkten oder Dienstleistungen bewertet, bezieht sich die THG-Bilanzierung nach dem GHG Protocol auf die Organisations- bzw. Unternehmensebene. Trotz unterschiedlicher Untersuchungsgegenstände (Produkt vs. Unternehmen) werden jedoch bei einer LCA und auch bei den Scope 3 Emissionen nach GHG Protocol solche Umwelt- bzw. Klimawirkungen erfasst, die weit über die reinen Auswirkungen innerhalb des Unternehmens hinausgehen. Denn sowohl bei der LCA als auch bei der Bilanzierung der Scope 3 Emissionen wird der gesamte Lebenszyklus des Produktes bzw. des Unternehmens berücksichtigt (mehr Informationen: Carbon Footprints von Unternehmen).

Die CSRD beinhaltet im Zuge der Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine explizite Berücksichtigung der Lebenszyklusperspektive [3]. So verlangen Artikel 19a, (2) f) ii) und Artikel 29a, (2) f) ii) eine Beschreibung der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette, inklusive der Lieferkette [4]. Die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen sollen zudem für kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume berichtet werden. Während die CSRD die Vorgaben liefert, definieren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die genauen Inhalte, welche es zu berichten gilt. Das am 31. Juli 2023 veröffentlichte erste Set dieser ESRS legt fest, [6]. Sowohl das GHG Protocol als auch die sich auf das GHG Protocol beziehende ISO-Norm 14064-1 beschreiben in diesem Zusammenhang ein standardisiertes Vorgehen zur Erfassung der THG-Emissionen auf Organisationsebene. Weitere zu berichtende Kennzahlen sind die messbaren Ziele zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel. Hierbei sollen Unternehmen u.a. ihre Reduktionsziele im Bereich der Scope 1, 2 und 3 Emissionen berichten [5].

Zur berechtigten Sorge, dass die Berichtspflichten zu einem “Bürokratiemonster” für die Unternehmen werden könnten, äußerte die Europäische Kommission, dass es zwar kurzfristig zu einem höheren Aufwand kommen kann, mittel- bis langfristig sich die Berichtskosten aber durch das Ineinandergreifen der Berichtsstandards (SFDR, CSRD, Taxonomie) sogar reduzieren werden [7]. Die Zusammenarbeit mit der Global Reporting Initiative (GRI) soll dabei die internationale Konvergenz der Nachhaltigkeitsberichte fördern. Unternehmen, welche also bereits nach solch einem Reporting-Standard berichten, haben  damit eine gute Ausgangsbasis [8]. Um die Anpassung besonders für KMUs zur Bereitstellung von Informationen über die Wertschöpfungskette zu erleichtern, gilt für diese ein Übergangszeitraum von drei Jahren [4].

Auch die EU-Taxonomie-Verordnung beschreibt in Artikel 19, (1), g), dass die technischen Bewertungskriterien dem Lebenszyklus einer Wirtschaftstätigkeit inklusive der Umweltauswirkungen und Umwelteinwirkungen Rechnung tragen müssen [9]. Während manchen Aktivitäten, wie beispielsweise die Stromerzeugung aus Windkraft oder Photovoltaik, automatisch einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten und somit das erste Ziel erfüllen, müssen andere Aktivitäten, wie z.B. die Stromerzeugung aus Wasserkraft oder aus Gaskraftwerken, weitere Kriterien einhalten. Eines dieser Kriterien sind lebenszyklusbasierte THG-Emissionen von weniger als 100 g CO2-Äq. pro Kilowattstunde [10]. Zur Berechnung der THG-Emissionen über den Lebenszyklus soll die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission verwendet werden. Diese basiert auf den gängigen Methodik-Leitlinien zur Öko- und Treibhausgasbilanzierung, wie u.a. die Ökobilanzierung nach ISO 14040/44. Alternativ können die Normen ISO 14067 (Carbon Footprint von Produkten) oder ISO 14064-1 (quantitative Bestimmung von Treibhausgasemissionen auf Organisationsebene) angewandt werden.

Die SFDR verlangt eine Angabe der THG-Emissionen für Scope 1 bis 3 [11]. Produkte, die mit ESG-Charakteristiken werben (Artikel 8) oder sich als ein nachhaltiges Investment bezeichnen (Artikel 9), müssen die durch das Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale und die Indikatoren zur Messung derselben während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwachen [12] (Artikel 30 und 43).

Welche Rolle spielt die Kreislaufwirtschaft?

Im März 2020 verabschiedete die Europäische Kommission den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft [13]. Für eine Transformation der Wirtschaft spielt auch diese eine große Rolle im Sustainable Finance Framework der EU. Die Kreislaufwirtschaft führt zu einer grundlegenden Änderung der Produktionsweise, einer Anpassung der Lieferketten und zu einer Transformation bisheriger Geschäftsmodelle. Um dies zu ermöglichen, verlangt die CSRD-Richtlinie in Artikel 19b, (2) a), dass Unternehmen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung Faktoren zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft offenlegen [3]. Ferner definiert das erste Set der ESRS weitere Angaben zur Kreislaufwirtschaft. ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ behandelt dabei Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen sowie Abfälle. Des Weiteren sollen erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Auswirkungen, Risiken und Chancen berichtet werden. Hier haben Unternehmen die Möglichkeit die Berichterstattung der Angaben um ein Jahr zu verschieben und zusätzlich in den ersten drei Jahren nur qualitative Angaben übermitteln. [6]

Da eines der sechs Ziele der Taxonomie der „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft” ist, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit als taxonomiekonform eingestuft werden, wenn sie zu diesem Ziel beiträgt [9] (Artikel 28). Dies kann u.a. durch eine effizientere Nutzung von Ressourcen und Energie, die Erhöhung der Haltbarkeit, die Reparatur- oder Recyclingfähigkeit der Produkte sowie durch das Ersetzen oder Verringern gefährlicher Stoffe geschehen. Ferner trägt auch eine Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, u.a. durch eine Verbesserung der Infrastruktur der Abfallbewirtschaftung, zu einer Kreislaufwirtschaft bei [9] (Artikel 13). Da die Taxonomie vorschreibt, dass eine taxonomiekonforme wirtschaftliche Tätigkeit keinem der fünf anderen Ziele schaden darf, bedeutet dies auch, dass eine wirtschaftliche Aktivität, welche der Kreislaufwirtschaft entgegenwirkt, nicht als taxonomiekonform eingestuft werden kann.

Laut SFDR entspricht eine nachhaltige Investition einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn diese Investition zur Erreichung eines Umweltzieles, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, oder zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt (Artikel 2). Zudem spielt die Kreislaufwirtschaft auch durch die Verzahnung der SFDR mit dem vierten Ziel der Taxonomie „Übergang zur Kreislaufwirtschaft“, eine zentrale Rolle [15]. Diese Integration der Kreislaufwirtschaft ergibt sich durch die in der SFDR verpflichtenden vorvertraglichen und periodischen Berichte (siehe Annex 2-5) bzgl. Angaben zu taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteilen des Finanzproduktes.

Wie können wir Sie unterstützen?

Die FfE hat bereits Erfahrung mit den neuen Regularien und ihrer Bedeutung für Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft gesammelt. So hat die FfE beispielsweise die EnBW Energie Baden-Württemberg bei der Bewertung von grünen Investments mithilfe von LCA-Schulungen und -Analysen unterstützt, einen Leitfaden zur Quantifizierung von Nachhaltigkeitskennzahlen für die alpitronic GmbH erstellt sowie eine geeignete Methodik und Datenbasis für die Bewertung vermiedener Emissionen für Aquila Capital entwickelt.

Gerne unterstützen wir auch Ihr Unternehmen bei der Vorbereitung auf die neuen Anforderungen mit:

  • Übersetzung der Regularien in konkrete Anforderungen zur Erfassung und Aufbereitung von Energie- und Emissionsdaten für die Berichterstattung
  • Schulungen und Aufbau der methodischen Expertise im Bereich der Emissionsbilanzierung & „Life Cycle Assessment (LCA))“-Methodik in Ihrem Unternehmen (Link)
  • Durchführung von Lebenszyklusanalysen
  • Erstellung von Leitfäden zur Quantifizierung von Nachhaltigkeitskennzahlen
  • Identifikation und Bewertung von Kreislaufwirtschaftsmaßnahmen

Kontaktieren Sie uns unverbindlich unter: aisbert@ffe.de, aregett@ffe.de, +49 (0)89 158121-45 oder info@ffe.de

Literatur

[1] Europäische Kommission. (2021). DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) …/… DER KOMMISSION zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist. Abgerufen am 30. November 2022, von  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=PI_COM%3AC%282021%294987

[2] European Parliament. (2022). Sustainable economy: Parliament adopts new reporting rules for multinationals. Abgerufen am 30. November 2022, von https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20221107IPR49611/sustainable-economy-parliament-adopts-new-reporting-rules-for-multinationals

[3] Europäische Kommission. (2021). RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr.537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Abgerufen am 13. Dezember 2022, von https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021PC0189&from=EN

[4] Amtsblatt der Europäischen Union. (2022). Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR). Abgerufen am 12. Januar, von https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2464&from=EN

[5] European Financial Reporting Advisory Group. (2022). [Draft] European Sustainability Reporting Standard E1 Climate change. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=/sites/webpublishing/SiteAssets/Appendix%202.5%20-%20WP%20on%20draft%20ESRS%20E1.pdf

[6] World Resources Institute & wbcsd. (2013). Technical Guidance for Calculating  Scope 3 Emissions. Abgerufen am 8. Dezember 2022, von https://ghgprotocol.org/sites/default/files/standards/Scope3_Calculation_Guidance_0.pdf

[7] European Commission. (2021). Questions and Answers: Corporate Sustainability Reporting Directive proposal. European Commission. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_21_1806

[8] EFRAG. (2021). EFRAG invited to contribute immediately to the elaboration ofdraft EU sustainability reporting standards (ESRS). Abgerufen am 16. Januar 2023, von https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2Fsites%2Fwebpublishing%2FSiteAssets%2FEFRAG%2520%2520PTF%2520ESRS%2520composition%2520and%2520kick%2520off%2520FINAL.pdf

[9] Europäische Union. (2020). Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR). In Amtsblatt der Europäischen Union. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0852&from=de

[10] Europäische Union. (2021). Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR). In Amtsblatt der Europäischen Union. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2139&from=EN

[11] European Commission. (2022). ANNEX 1. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/C_2022_1931_1_EN_annexe_acte_autonome_part1_v6.pdf

[12] European Commission. (2022). COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) . . ./. . .of 6.4.2022 supplementing Regulation (EU) 2019/2088 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the details of the content and presentation of the information in relation to the principle of ‘do no significantharm’, specifying the content, methodologies and presentation of information in relation to sustainability indicators and adverse sustainability impacts,and the content and presentation of the information in relation to the promotion of environmental orsocial characteristics and sustainable investment objectives in pre-contractual documents, on websites and in periodic reports(Text with EEA relevance). Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/C_2022_1931_1_EN_ACT_part1_v6%20(1).pdf

[13] Europäische Kommission. (o. D.). Circular economy action plan. Environment. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy-action-plan_de

[14] European Financial Reporting Advisory Group. (2022). [Draft] European Sustainability Reporting Standard E5 Resource Use and Circular Economy. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2Fsites%2Fwebpublishing%2FSiteAssets%2FWorking%2520paper%2520on%2520draft%2520ESRS%2520E5%2520Resource%2520use%2520and%2520Circular%2520Economy%2520vf.pdf

[15] Europäische Union. (2019). VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR). Amtsblatt der Europäischen Union. Abgerufen am 14. Dezember 2022, von https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.317.01.0001.01.DEU

 

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