09.03.2022

Info: Was ist eigentlich die EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten?

Mit dem European Green Deal 1 hat die Europäische Kommission 2019 ein umfangreiches Programm ausgerufen, das das Ziel hat, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern. Der European Green Deal sieht eine umfangreiche Palette von Maßnahmen vor, die in unterschiedlichste Bereiche der Wirtschaft und Industrie vordringen. Eine wichtige Rolle im European Green Deal nimmt dabei das Konzept „Sustainable Finance“ 2 ein. Sustainable Finance bedeutet, dass Nachhaltigkeitsfaktoren in Entscheidungsprozessen von Investitionen und Finanzierung berücksichtigt werden. Dies erfolgt häufig über sogenannte ESG (Environmental, Social, Governance)-Kriterien.

Im Rahmen des European Green Deal und der Sustainable Finance Strategy der EU gibt es eine Reihe von Neuerungen, die die Transparenz bezüglich des Einbezugs von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungsprozesse für Investitionen erhöhen soll. Die drei wichtigsten neuen EU-Regularien zur Unternehmenstransparenz sind die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und die EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten.

Was ist die EU Taxonomie?

Die EU-Taxonomie 1 2 ist ein Klassifizierungssystem für wirtschaftliche Aktivitäten, die nach wissenschaftlich basierten Kriterien als „nachhaltig“ eingestuft werden. Dafür legt die Taxonomie zunächst gemeinsame Nachhaltigkeitsziele fest, die in der EU erreicht werden sollen. Aktuell umfasst die EU-Taxonomie die 6 Umweltziele: „Klimaschutz“, „Anpassung an den Klimawandel“, „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ und „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“. Diese Ziele können im Laufe der Zeit um neue Ziele erweitert werden, so ist z. B. die Entwicklung von sozialen Zielen aktuell in der Diskussion 3. Ausgehend von den Nachhaltigkeitszielen wird in der EU-Taxonomie ein Schema festgelegt, gemäß dessen wirtschaftliche Aktivitäten als nachhaltig klassifiziert werden. Demnach gilt eine Aktivität als nachhaltig gemäß Taxonomie, wenn sie

  • eines der Taxonomie-Ziele wesentlich fördert (Substantial Contribution (SC)-Kriterium),
  • keines der anderen Taxonomie-Ziele verletzt (Do No Significant Harm (DNSH)-Kriterium)
  • und bestimmte Mindeststandards (vor allem Menschen- und Arbeitnehmerrechte betreffend) einhält (Minimum Safeguards).

Dabei müssen bestimmte für die Aktivität festgelegte Kriterien zu den Punkten 1) und 2) erfüllt werden.

Diese technischen Bewertungskriterien für die SC- und DNSH-Kriterien werden in sogenannten Delegated Acts, die von der EU Kommission herausgegeben werden, festgelegt. Diese Delegated Acts enthalten eine Liste mit konkreten Aktivitäten, die taxonomiefähig sind, also potenziell ein Taxonomie-Ziel unterstützen und keines der anderen Ziele verletzen. Für jede taxonomiefähige Aktivität gibt es in den Delegated Acts zudem weitere detaillierte technische Bewertungskriterien für die Klassifizierung. Beispiele für taxonomiefähige Aktivitäten sind die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder Ladesäulen für Elektroautos. Viele dieser Aktivitäten erfüllen ohne den Nachweis zusätzlicher technischer Kriterien das SC-Kriterium für den Klimaschutz. Für einige Aktivitäten, wie zum Beispiel die Stromerzeugung aus Geothermie, ist jedoch zusätzlich nachzuweisen, dass die Lebenszyklusemissionen unter einem gewissen Schwellwert liegen, in diesem Fall unter 100 g CO2-Äquivalenten (Äq.) je kWh Strom. Zu den technischen Bewertungskriterien für das DNSH-Kriterium zählt zum Beispiel die Durchführung einer erfolgreichen Umweltverträglichkeitsprüfung für das entsprechende Projekt.

Der Prozess der Bestimmung der Taxonomiekonformität ist in Abbildung 1 noch einmal zusammenfassend dargestellt.

Klassifizierung einer Aktivität
Abbildung 1: Klassifizierung einer Aktivität als ökologisch nachhaltig gemäß EU-Taxonomie

Die Taxonomie wird auf verschiedene Weisen eingesetzt. Zum einen können Unternehmen mithilfe der EU-Taxonomie bestimmen, welchen Anteil ihres Umsatzes oder ihrer Ausgaben bzw. Investitionen nachhaltige Aktivitäten ausmachen. Da alle Unternehmen mithilfe der EU-Taxonomie die gleiche Basis für die Bestimmung der nachhaltigen Aktivitäten verwenden, werden solche Angaben transparenter und vergleichbarer. Auch soll die Taxonomie in Zukunft zum Beispiel für die Zertifizierung eines speziellen Typs grüner Unternehmensanleihen, die sogenannten EU Green Bonds, eingesetzt werden 1 . Das Geld aus einem EU Green Bond darf dann nur in taxonomiekonforme Aktivitäten investiert werden. Grundsätzlich können Finanzunternehmen mithilfe der EU-Taxonomie Finanzprodukte entwickeln, die zum Beispiel zu einem bestimmten Mindestanteil in taxonomiekonforme Aktivitäten investieren oder explizit bestimmte Umweltziele der Taxonomie fördern.

Wie hängt die EU-Taxonomie mit der SFDR und der CSRD zusammen?

EU-Taxonomie, CSRD und SFDR sind Teil eines größeren “Sustainable Finance Frameworks” der EU, das Nachhaltigkeitsfaktoren in der Wirtschaft zunehmend verankert (vgl. Abbildung 2). Sowohl die CSRD als auch die SFDR enthalten Kennzahlen, die auf der EU-Taxonomie basieren und von den betroffenen Unternehmen offenzulegen sind.1

Abbildung 2: Das “Sustainable Finance Framework” der EU (eigene Darstellung basierend auf [7])

Die CSRD verpflichtet gemäß Plänen der EU zukünftig alle großen Unternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu ihren Geschäftsaktivitäten im Lagebericht. Große Unternehmen sind Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: > 40 Mio. € Umsatz, > 20 Mio. € Bilanzsumme oder > 250 Mitarbeiter. Die EU-Taxonomie spezifiziert, dass die von der CSRD betroffenen Unternehmen unter anderem den Anteil taxonomiekonformer Aktivitäten an ihrem Umsatz, ihren Investitionen und ihren Betriebsausgaben in den CSRD-Bericht integrieren müssen. Somit werden taxonomiebasierte Kennzahlen und Angaben in Zukunft in den CSRD-Bericht von großen Unternehmen mit aufgenommen.

Auch Finanzunternehmen, die Finanzprodukte anbieten und von der SFDR betroffen sind, sind teilweise verpflichtet, taxonomiebasierte Kennzahlen und Angaben in ihre Dokumente mit aufzunehmen. Betroffen sind hierbei alle Finanzprodukte, die ganz oder zum Teil ein nachhaltiges Investment als Ziel des Finanzproduktes haben. Finanzunternehmen müssen demnach angeben, zu welchem Anteil ihre jeweiligen Finanzprodukte in taxonomiekonforme Aktivitäten investieren. Um ihre Taxonomie-Angaben zu ermitteln, greifen sie unter anderem zukünftig auf die CSRD-Berichte der Unternehmen, in die sie investieren, zurück.

Wer ist wann verpflichtet, was zu berichten?

Die EU-Taxonomie betrifft vor allem zwei Gruppen von Unternehmen, die sich zum Teil auch überschneiden. Die erste Gruppe sind die Unternehmen, die aktuell unter die CSR-Richtlinie (engl. Non-Financial Reporting Direktive – NFRD) und zukünftig unter die Erneuerung der CSR-Richtlinie, die CSRD, fallen. Dies bedeutet, dass aktuell die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern zur EU-Taxonomie verpflichtet sind. Mit der CSRD wird sich diese Pflicht voraussichtlich auf alle großen Unternehmen unabhängig von der Kapitalmarktorientierung ausweiten. Die zweite Gruppe sind die Anbieter von Finanzprodukten oder Finanzberatung und somit die Unternehmen, die auch unter die SFDR fallen.

Die unter die CSR-Richtlinie bzw. zukünftig unter die CSRD fallenden Unternehmen müssen den Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionen sowie Betriebsausgaben in taxonomiekonformen Aktivitäten angeben. Diese müssen zusätzlich auf verschiedenen Detailebenen, zum Beispiel zu den einzelnen Zielen aufgeteilt, und mit Zusatzangaben berichtet werden. Die genaueren inhaltlichen Vorgaben für die Taxonomie-Angaben im nicht-finanziellen Bericht bzw. Lagebericht werden in einem sogenannten „Disclosures Delegated Act“ von der Europäischen Kommission festgelegt 1 . Dieser gibt vor, was im CSRD-Bericht anzugeben ist und wie diese Angaben zu strukturieren sind. Unternehmen, die unter die SFDR fallen und entsprechende Finanzprodukte mit dem Ziel eines nachhaltigen Investments anbieten, müssen ausweisen, welcher Anteil der Investitionen des Finanzproduktes in ökologisch nachhaltige Aktivitäten gemäß der Taxonomie getätigt wird. Für Finanzprodukte, die keine ökologische Merkmale bewerben, muss den Produktinformationen lediglich eine Erklärung beigefügt werden, dass sie die EU-Kriterien der Taxonomie nicht berücksichtigen.

Veröffentlichungspflichten der EU-Taxonomie
Abbildung 3: Veröffentlichungspflichten der EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie wurde im Jahr 2020 beschlossen und ihre Offenlegungspflichten treten stufenweise für die Ziele 1 und 2 zum Klimawandel ab dem 1. Januar 2022 und für die restlichen Ziele 3 bis 6 ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das bedeutet, dass die ersten Daten für 2021 erhoben und in 2022 veröffentlicht werden. Im Juli 2021 wurde der Disclosures Delegated Act für Details zu Inhalten und Format der Taxonomie-Angaben im Rahmen der NFRD- bzw. zukünftig CSRD-Berichterstattung von der Europäischen Kommission veröffentlicht 1. Dieser sieht noch eine Erleichterung im Zeitplan vor. So sind für 2022 die Kennzahlen der EU-Taxonomie zunächst nur auf Basis der potenziell taxonomiefähigen Aktivitäten zu berichten. Das bedeutet, dass die genauen technischen Bewertungskriterien für das Jahr 2021 noch nicht erfasst werden müssen, sondern es ausreichend ist, dass die Aktivitäten in einem der Delegated Acts zu den Umweltzielen als potenziell taxonomiekonforme Aktivitäten genannt werden. Für die Berichterstattung in 2023 und die Erfassung in 2022 muss die vollständige Taxonomiekonformität inklusive der genauen technischen Bewertungskriterien geprüft werden.

Im April 2021 wurde zudem der erste Delegated Act, der sogenannte „Climate Delegated Act“ 2, zu den Aktivitäten und technischen Bewertungskriterien für die Ziele 1 und 2 der Taxonomie veröffentlicht. Er wurde im Dezember 2021 offiziell übernommen. Im Februar 2022 wurde zudem eine Erweiterung des Climate Delegated Acts von der Europäischen Kommission veröffentlicht 3 4. Er nimmt die Aktivitäten Strom- und Wärmeerzeugung aus Erdgas und Kernenergie unter bestimmten Kriterien in die EU-Taxonomie mit auf. Ein Vorschlag für einen sogenannte „Environmental Delegated Act“, der Aktivitäten und Kriterien zu den restlichen Zielen 3 bis 6 der Taxonomie enthält, ist bis April 2022 geplant und würde dann voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten 5.

Zeitplan der EU-Taxonomie
Abbildung 4: Zeitplan der EU-Taxonomie (ohne Berücksichtigung der Besonderheiten für Finanzunternehmen)

Welche neuen Herausforderungen ergeben sich daraus für Unternehmen?

Die EU-Taxonomie ist für viele Unternehmen ein neues Konzept. Grundsätzlich besteht deshalb eine große initiale Herausforderung, das Konzept zu verstehen und sich mit den neuen Anforderungen, vor allem in Form der technischen Bewertungskriterien, vertraut zu machen. Einige Unternehmen kennen ähnliche Konzepte auch schon über zum Beispiel eigene Green Bonds, wobei diese momentan nicht die gleiche Detailtiefe und Qualitätsanforderungen wie die EU-Taxonomie haben. Aufgrund der Neuheit des Konzeptes wird das Finden von Best Practices und praktikablen Prozessen für die Erfüllung der Anforderungen eine wesentliche Herausforderung der nächsten Jahre werden.

Zudem bestehen Herausforderungen in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien. Zum einen sind die Kriterien auf der Ebene der einzelnen Aktivitäten zu prüfen. Das bedeutet insbesondere für größere Unternehmen mit vielen Aktivitäten einen hohen Detailgrad für die zu sammelnden Informationen und einen hohen Verwaltungsaufwand. Des Weiteren umfassen die Taxonomie-Kriterien für die Aktivitäten zum Teil eine große Bandbreite an Themenfeldern, die von Klima- bis Gewässerschutz reichen. Um die Kriterien zu prüfen, braucht es verschiedene Expertisen aus den entsprechenden Bereichen. Mit der Breite der benötigten Kompetenzen ist somit auch die Herausforderung der zunehmenden Vernetzung der entsprechenden Unternehmensbereiche für die Taxonomie-Berichterstattung verbunden. Denn für die Aufbereitung der zu berichtenden Kennzahlen müssen neben den Fachabteilungen und dem Nachhaltigkeitsmanagement auch die entsprechenden Finanzabteilungen des Unternehmens eingebunden werden.

Weiterhin stellt der zum Teil quantitative Nachweis der Kriterien eine Herausforderung dar. Neben der Bewertung von Klimarisiken für Aktivitäten und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen gehört hierzu zum Beispiel auch die Erfassung von lebenszyklusbasierten Treibhausgas (THG)-Emissionen. Generell spielen lebenszyklusbasierte Betrachtungen von Aktivitäten eine wichtige Rolle in der Taxonomie, so dass Methoden wie das Life Cycle Assessment (LCA) für viele Unternehmen zukünftig an Bedeutung gewinnen wird. Grundsätzlich gilt, dass im Zuge der Taxonomie detaillierte Umweltinformationen zu Geschäftsaktivitäten gesammelt werden müssen. Hier können Energie- und Umweltmanagementsysteme, wie z. B. nach ISO 50001, ISO 14001 oder EMAS, als Grundlage für die Erfassung der Daten und die Koordination der entsprechenden Expertisen für die Taxonomie dienen.

Die EU-Taxonomie stärkt verschiedene Trends in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zunächst steigt mit ihr die Bedeutung von Nachhaltigkeitskriterien in der Finanzierung von Wirtschaftsaktivitäten. Mithilfe der EU-Taxonomie ist es z. B. möglich, grüne Anlageprodukte zu definieren, die komplett oder zu einem gewissen Mindestanteil in taxonomiekonforme Aktivitäten investieren, und Kapitalströme anhand von Nachhaltigkeitsaspekten zu lenken. Das Erfüllen von Nachhaltigkeitskriterien wird also immer entscheidender, wenn es um die zukünftige Finanzierung der Geschäftsaktivitäten geht. Zudem führt die EU-Taxonomie prominent das Konzept des “Integrated Reporting” ein, also eine Verbindung von finanziellen und nicht-finanziellen Kennzahlen. Diese Integration von Kennzahlen beschreibt einen generellen Trend, der für Unternehmen in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. Wie Nachhaltigkeitskennzahlen in die Leistungsbeurteilung im Unternehmen und in die Entscheidungsprozesse für Investitionen mit einbezogen werden können, ist dementsprechend eine spannendere Herausforderung für die Zukunft.

Herausforderungen durch die EU-Taxonomie
Abbildung 5: Herausforderungen durch die EU-Taxonomie

Aktuelle Diskussion: Nachhaltigkeit von Stromerzeugung aus Erdgas und Kernenergie?

Eine Herausforderung im Rahmen der EU-Taxonomie ist auch die Festlegung, welche Aktivitäten als nachhaltig klassifiziert werden sollen und nach welchen Kriterien. Die Europäische Kommission hat aktuell eine Erweiterung des schon gültigen Climate Delegated Acts zu den Zielen 1 und 2 veröffentlicht. Er erweitert die taxonomiekonformen Aktivitäten um Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie und Erdgas 1 2 .

Erdgas wird von vielen als sogenannte Brückentechnologie gesehen, also eine Aktivität, die als solche nicht nachhaltig ist, aber den Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung wesentlich unterstützt. Deshalb wird auf die Bedeutung einer ausreichenden Finanzierung für die Stromerzeugung aus Erdgas hingewiesen und eine Aufnahme in die EU-Taxonomie gefordert. Dem gegenüber steht, dass die Stromerzeugung aus Erdgas auf einem fossilen Energieträger beruht und daher den Grenzwert bei den lebenszyklusbasierten THG-Emissionen von 100 g CO2-Äq. je kWh überschreitet. Im ursprünglichen Abschlussbericht der Technical Expert Group (TEG) war Stromerzeugung aus Erdgas tatsächlich enthalten, allerdings mit dem für fossil betriebene Kraftwerke schwer zu erreichenden Grenzwert von 100 g CO2-Äq. je kWh 3. In dem aktuell gültigen Climate Delegated Act wurde die Stromerzeugung aus Erdgas jedoch zunächst nicht mitaufgenommen. In der aktuell veröffentlichten Erweiterung des Climate Delegated Acts ist die erdgasbasierte Strom- und Wärmeerzeugung bzw. die Kraft-Wärme-Kopplung jedoch wieder enthalten. Dieser würde, neben dem bisherigen lebenszyklusbasiertem Kriterium, folgendes alternatives Kriterium vorsehen: direkte THG-Emission von 270 g CO2-Äq. je kWh sowie zusätzliche Anforderungen wie zum Beispiel die zukünftige Umstellung auf erneuerbare bzw. emissionsarme Gase.

Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie ist ebenfalls eine viel diskutierte Aktivität. Kernkraft stellt eine emissionsarme Stromerzeugungsart dar und unterstützt damit potenziell das Ziel des Klimaschutzes. Dem gegenüber steht, dass die Stromerzeugung aus Kernenergie das DNSH-Kriterium verletzt, also erheblich die anderen Umweltziele beeinträchtigt. Grund hierfür sind zum Beispiel die negativen Umweltauswirkungen beim Uranabbau und bei der Lagerung des resultierenden Atommülls. Mit der aktuell veröffentlichten Erweiterung des Climate Delegated Acts würde die Aktivität Stromerzeugung aus Kernenergie mit in die Taxonomie aufgenommen werden. Die Kriterien umfassen unter anderen den Grenzwert zu den lebenszyklusbasierten THG-Emissionen und die Einhaltung bestimmter bestehender europäischer Regularien zur Kernenergie.

Wie können wir Sie unterstützen?

Die FfE hat bereits Erfahrung mit den neuen Regularien und ihrer Bedeutung für die Unternehmen der Energie- und Finanzwirtschaft gesammelt. So hat die FfE im Rahmen des Projekts LC TAX  zum Beispiel die EnBW Energie Baden-Württemberg dabei unterstützt THG-Emissionen über den Lebenszyklus von Energietechnologien zu erfassen sowie Methodenkompetenzen im Bereich der Lebenszyklusanalyse im Unternehmen aufzubauen.

Gerne unterstützen wir Sie bei den neuen Anforderungen im Zuge der EU-Taxonomie u.a. mit:

  • Übersetzung der Regularien in konkrete Anforderungen
  • Erfassung und Aufbereitung von Energie- und Emissionsdaten für die Berichterstattung
  • Durchführung von Lebenszyklusanalysen
  • Schulungen zur „Life Cycle Assessment (LCA)“-Methodik
  • Erstellung von Leitfäden zur Quantifizierung von Nachhaltigkeitskennzahlen