30.03.2022

Info: Was ist eigentlich die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)?

Mit dem European Green Deal 1  hat die Europäische Kommission 2019 ein umfangreiches Programm ausgerufen, dass das Ziel hat, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern. Der European Green Deal sieht eine umfangreiche Palette von Maßnahmen vor, die in die unterschiedlichsten Bereiche der Wirtschaft und Industrie vordringen. Ein großer Fokus liegt dabei auf der Transparenz von Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeitsaspekten.

Im Rahmen des European Green Deals gibt es eine Reihe von Neuerungen, die neue Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsaspekten in der Unternehmensberichterstattung einführen. Die drei wichtigsten neuen EU-Regularien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind die EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten, die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen im Jahr 2023, welche sich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zeichen der Lebenszyklusperspektive und der Kreislaufwirtschaft ergeben, können hier nachgelesen werden.

Was ist die CSRD?

Die CSRD 1 2 betrifft die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Im Zentrum der gesetzlichen Vorgaben der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen stand bisher die sogenannte Non-Financial Reporting Directive (NFRD), oder im Deutschen auch CSR-Richtlinie 3 genannt. Diese betrifft allerdings nur kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Die NFRD verlangt von diesen Unternehmen die Offenlegung von nicht-finanziellen Informationen in einem sogenannten “nicht-finanziellen” Bericht. Die Tatsache, dass viele wichtige Unternehmen nicht unter diese Richtlinie fallen, sowie die nicht sehr detaillierten inhaltlichen Vorgaben für den “nicht-finanziellen” Bericht, wurden von der Europäischen Kommission als Problem identifiziert.

Die CSRD ist die seit Anfang des Jahres 2023 in Kraft getretene Erneuerung der CSR-Richtlinie, die diese Punkte verbessern soll. Sie erweitert den bisherigen Kreis der CSR-Richtlinie auf alle großen Unternehmen unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Hierunter fallen alle Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter, eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder ein Umsatz von über 40 Millionen Euro. Zusätzlich sollen kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte verpflichtet werden.

Die Inhalte der Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte wurden des Weiteren konkreter und umfangreicher über eigene EU Sustainability Reporting Standards festgelegt. Diese wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ausgearbeitet und kontinuierlich weiterentwickelt 4. Die EU Sustainability Reporting Standards orientieren sich dabei an bestehenden führenden Berichtsstandards wie zum Beispiel der Global Reporting Initiative (GRI) 5, den Sustainability Accounting Standards Boards (SASB) 6, dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) 7 und den Empfehlungen der Task Force Climate-related Financial Disclosures (TCFD) 8.

Zudem müssen die Informationen für die CSRD verpflichtend in den Lagebericht integriert werden. Die zu berichtenden Informationen der CSRD unterliegen ferner einer allgemeinen EU-weiten Prüfungspflicht mit begrenzter Sicherheit (limited assurance). Der Prüfer trifft eine Negativaussage, also dass er nicht feststellen konnte, dass es bei den berichteten Informationen keine Falschaussage gab. Wesentliche Erneuerungen sind in Abbildung 1 zusammenfassend dargestellt.

Änderungen der CSRD
Abbildung 1: Änderungen der CSRD im Vergleich zur NFRD / CSR-Richtlinie

Wie hängt die CSRD mit der EU-Taxonomie und der SFDR zusammen?

Die EU-Taxonomie, die CSRD und die SFDR bilden den Teil eines größeren “Sustainable Finance Frameworks” der EU, welches die Nachhaltigkeitsfaktoren auf den verschiedensten Ebenen der Wirtschaft verankert (vgl. Abbildung 2, eigene Darstellung, basierend auf 1 ).

Abbildung 2: Das "Sustainable Finance Framework" der EU (eigene Darstellung)

Die EU-Taxonomie ist ein gemeinschaftliches Klassifizierungssystem für den EU-Wirtschaftsraum, das festlegt, welche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig angesehen werden. Darauf aufbauend können Kennzahlen wie z.B. der Anteil des Umsatzes oder der Investments in “ökologisch nachhaltige” Aktivitäten erhoben und berichtet werden. Die Unternehmen, die unter die CSRD fallen, müssen bestimmte Kennzahlen, die auf der EU-Taxonomie basieren, in den CSRD-Bericht mit aufnehmen. Finanzunternehmen, die unter die SFDR fallen, wiederum benötigen unter anderem auch die EU-Taxonomie-Angaben aus dem CSRD-Bericht der Unternehmen für ihre Offenlegungspflichten.

Die SFDR ist eine neue Verordnung, die Finanzunternehmen, also Unternehmen die Finanz- und Investmentprodukte anbieten, dazu verpflichtet, Informationen über die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Finanzprodukte offenzulegen. Dies kann zum Beispiel Informationen über die Treibhausgas (THG)-Emissionen der den Finanzprodukten zugrunde liegenden Investments umfassen. Um diese Angaben zu erfüllen, benötigen die Finanzunternehmen zum Teil die entsprechenden Angaben aus den CSRD-Berichten der Unternehmen, in die sie investieren. Die CSRD ist daher für die SFDR von Bedeutung, da hierdurch die benötigten Informationen zugänglich werden. Für Finanzprodukte, die zum Teil oder ganz das Ziel “nachhaltiges Investment” verfolgen, muss über die SFDR auch der taxonomiekonforme Anteil des Investments angegeben werden.

Wer ist wann verpflichtet was zu berichten?

Von der CSRD sind alle großen Unternehmen unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung sowie alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen betroffen, Kleinstunternehmen ausgenommen. Somit wurde der Kreis der Unternehmen gegenüber der aktuell geltenden NFRD bzw. CSR-Richtlinie erheblich erweitert und betrifft statt 11.700 fast 50.000 europäische Unternehmen.

Der genaue Inhalt der zu berichtenden Informationen wird in eigenen EU Sustainability Reporting Standards vorgegeben. Diese werden aktuell noch entwickelt, einen Einblick gibt jedoch zum einen das CSRD Proposal 1 und zum anderen die bereits von der EFRAG veröffentlichten Working Papers bzgl. der Standards 2 (z. B. das Working Paper des Standards zum Klimaschutz 3). Ein wesentliches Grundprinzip ist das Prinzip der Doppelwesentlichkeit. Die Doppelwesentlichkeit umfasst sowohl die „Impact Materiality“, also die erheblichen Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte, als auch die „Financial Materiality“, d. h. die erheblichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen. Zu den weiteren Grundprinzipien gehören unter anderem bestimmte Qualitätsansprüche, wie zum Beispiel Relevanz, Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen. Auch der Einbezug von sowohl qualitativen als auch quantitativen Informationen sowie die Berichterstattung von zukunftsgerichteten und rückblickenden Informationen gehören zu diesen Grundprinzipien. Die Konnektivität von finanziellen Informationen und Nachhaltigkeitsinformationen, bzw. das sogenannte Integrated Reporting, soll ebenfalls im Zentrum der neuen Berichtspflichten stehen.

Nach dem Vorschlag der EFRAG sind zunächst allgemeine Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens vorgesehen. Anschließend folgen Informationen zu Maßnahmen und der Leistungsmessung für bestimmte Themen. Der Vorschlag beinhaltet eine Strukturierung der Themen anhand des Environment-, Social- und Governance- (ESG)-Konzepts. Die Environment- (E) bzw. Umwelt-Themen könnten dann zum Beispiel noch anhand der EU-Taxonomie-Ziele unterstrukturiert werden. Diese potenzielle Gliederung ist in Abbildung 3 dargestellt. Eine konkrete zu berichtende Kennzahl für das Umweltthema Klimaschutz wären beispielsweise die THG-Emissionen für die Scopes 1 bis 3 4.

Veröffentlichungdplichten EU Sustainability Reporting Standards
Abbildung 3: Potenzielle Veröffentlichungspflichten nach den EU Sustainability Reporting Standards

Die CSRD-Richtlinie verpflichtet große Unternehmen (mind. eines der beiden Kriterien: Nettoumsatzerlöse 40 Mio., Bilanzsumme 20 Mio.), mit mehr als 500 Mitarbeitenden und von öffentlichem Interesse (z.B. kapitalmarktorientiert) ab 2025 zu einer Berichtserstattung über das Geschäftsjahr 2024 [13]. Die restlichen großen Unternehmen müssen ab 2026 berichten und kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (Kleinstunternehmen ausgenommen) müssen ab dem Jahr 2027 die Berichtserstattung durchführen.

Die EU Sustainability Reporting Standards sollen in mehreren Schritten entwickelt werden. Darüber hinaus ist geplant, dass in Zukunft die Standards kontinuierlich überarbeitet, erweitert und angepasst werden, wie es auch bei finanziellen Rechnungslegungsstandards der Fall ist.

Zeitplan CSRD
Abbildung 4: Aktueller Zeitplan der CSRD

Welche neuen Herausforderungen ergeben sich daraus für Unternehmen?

Die CSRD baut auf bereits bestehenden Konzepten der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Diese sind mit bestehenden Rahmenwerken wie den GRI Standards, den SASB-Standards oder dem DNK schon bereits relativ weit verbreitet und in bestimmten Themengebieten, z. B. beim Klimaschutz mit den TCFD-Empfehlungen, bereits detailliert ausgearbeitet. Besonders bei den größeren kapitalmarktorientierten Unternehmen wird schon länger gefordert, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Durch Einführung der CSR-Richtlinie sind diese nun auch schon seit ein paar Jahren gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet.

Nichtsdestotrotz gibt es noch einen erheblichen Anteil an Unternehmen, die noch keine Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben, oder zumindest noch nicht in dem strukturierten Maße wie es von der CSRD gefordert wird. Aufgrund des erweiterten Kreises der Berichtspflichtigen wird es eine wesentliche Herausforderung sein, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Breite der Unternehmen einzuführen und dort entsprechende Prozesse für die Berichterstattung aufzubauen.

Zudem werden bei den bereits berichtenden Unternehmen die Anforderungen an die Datenqualität und den Datenumfang mit der verpflichtenden Prüfung und den engeren inhaltlichen Vorgaben zum Teil erheblich steigen. Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsinformationen prüfbar machen und potenziell neue Themengebiete erarbeiten. Besonders Themenkomplexe wie die Kreislaufwirtschaft oder Biodiversität sind derzeit in der Berichterstattung noch nicht so umfassend erarbeitet wie zum Beispiel der Klimaschutz. Die Erfassung von quantifizierbaren Kennzahlen, das Setzen von konkreten Zielen und der Fortschrittsbericht zur Erreichung dieser Ziele stellen weitere wesentliche Herausforderungen der neuen Berichterstattungspflicht dar.

Da die Erfüllung der CSRD eine zunehmende Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensstrategie fordert, stärkt die CSRD grundsätzlich den Trend, Nachhaltigkeitsaspekte immer mehr in der Wirtschaft zu verankern. Dies betrifft konkret das Management von Geschäftsaktivitäten, aber auch die Leistungsbeurteilung von Aktivitäten und Projekten anhand von Nachhaltigkeitszielen und quantitativen Nachhaltigkeitsleistungskennzahlen.

Herausforderungen CSRD
Abbildung 5: Herausforderungen durch die CSRD

Wie können wir Sie unterstützen?

Die FfE hat bereits Erfahrung mit den neuen Regularien und ihrer Bedeutung für die Unternehmen der Energie- und Finanzwirtschaft gesammelt.

Gerne unterstützen wir Sie bei den neuen Anforderungen im Zuge der CSRD u. a. mit:

  • Übersetzung der Regularien in konkrete Anforderungen
  • Erfassung und Aufbereitung von Energie- und Emissionsdaten für die Berichterstattung
  • Durchführung von Lebenszyklusanalysen
  • Schulungen zur „Life Cycle Assessment (LCA)“-Methodik
  • Erstellung von Leitfäden zur Quantifizierung von Nachhaltigkeitskennzahlen

Literatur