20.12.2021

Info: Inkrafttreten der neuen Kommunalrichtlinie zum 01. Januar 2022 – Was ist neu?

Ziel der Kommunalrichtlinie

Mit dem 01. Januar 2022 tritt die novellierte Fassung der Kommunalrichtlinie in Kraft. Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist die Unterstützung kommunaler Akteur:innen bei der Senkung der Treibhausgasemissionen.

Die neue Kommunalrichtlinie – kurz zusammengefasst

  • Laufzeit: 01.01.2022 bis 31.12.2027
  • Antragsberechtigt:
    Antragsberechtigt sind Kommunen, Kindertagesstätten, (Hoch-)Schulen, Sportvereine, kommunale Unternehmen, Religionsgemeinschaften und weitere kommunale Akteur:innen.

    Neu:
    Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Contractoren zur Umsetzung von Klimaschutzprojekten im Auftrag der Kommune und gemeinnützige Vereine
  • Was wird gefördert:
    Eine Vielzahl an Maßnahmen von Personal zur Erstellung und Umsetzung von Konzepten bis zu Investitionen in verschiedenen Bereichen

Was hat sich im Vergleich zur vorherigen Kommunalrichtlinie getan?

  • Personal: Zusätzlich zu den bestehenden Posten werden mit der neuen Kommunalrichtlinie die folgenden Positionen gefördert:
    • Klimaschutzmanager:innen zur Umsetzung von Fachkonzepten
    • Fachpersonal zur Einführung und Erweiterung des Energiemanagements
    • Klimaschutzkoordinator:innen (bspw. auf Landkreisebene zur Ermöglichung von Klimaschutz in Kommunen ohne eigenes Klimaschutzmanagement)
  • Antragsberechtigte: Die oben genannten neuen Antragsteller sind mit der neuen Kommunalrichtlinie nun ebenso berechtigt, Fördermittel zu beziehen. Außerdem ist es mit der Novellierung für alle Antragstellergruppen möglich, Fördermittel für die strategischen Angebote wie Beratung, Konzepte und Personal zu beziehen.
  • Fördermöglichkeiten: Im Vergleich zur vorherigen Kommunalrichtlinie werden weitere zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen gefördert. Dazu gehören beispielsweise:
    • Einstiegs- und Orientierungsberatungen sowie themenoffene Fokusberatungen
    • Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen
    • „Vorreiterkonzepte“ – Aktualisierung von Klimaschutzkonzepten, die vor 2017 entstanden sind
    • Investive Maßnahmen wie beispielsweise Nachrüstung von Lüftungsanlagen oder die Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien

Was kann wie gefördert werden?

Exemplarische Förderschwerpunkte und die jeweiligen Förderquoten sind auszugsweise in der folgenden Tabelle beschrieben:

Förderschwerpunkt Förderquote für Antragsberechtige Förderquote für finanzschwache Kommunen* Bewilligungszeitraum
Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz 70 % 90 % 18 Monate
Kommunale Netzwerke (Netzwerkphase) 60 % 80 % 36 Monate
Machbarkeitsstudien 50 % 70 % 12 Monate
Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und -management 70 % 100 % 24 Monate
Vorreiterkonzept 50 % 70 % 12 Monate

*Als finanzschwache Kommunen werden Kommunen definiert, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder bei Bescheinigung durch die Kommunalaufsicht. Kommunen aus Braunkohlerevieren sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.

Eine vollständige Übersicht aller Förderschwerpunkte findet sich nachfolgend unter „Weitere Informationen zur Kommunalrichtlinie“.

Das Vorgehen bei der Antragstellung bis zu einer Auszahlung der Fördermittel beschreibt nachfolgendes Schaubild:

Vorgehen von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Fördermittel

* Mindestsumme der Zuwendungen: 5.000 €; Bei einer Zuwendungssumme bis 25.000 € erfolgt die gesamte Auszahlung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Bei Zuwendungssummen > 25.000 € können 6-mal pro Jahr insgesamt bis zu 80 % der Zuwendungssumme bereits im laufenden Projekt ausgezahlt werden.

Gerne unterstützt die FfE sowohl bei der Antragsstellung als auch bei der Umsetzung strategischer Förderschwerpunkte.

Weitere Informationen zur Kommunalrichtlinie

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